Wer ist die GVL? Und was ist die VG Wort?
Die GVL nimmt die Rechte der ausübenden Künstler und der
Tonträgerhersteller wahr. Bei diesen Rechten handelt es sich nicht
um Urheberrechte, sondern um Leistungsschutzrechte: Geschützt wird
nicht die schöpferisch-kompositorische Leistung des Urhebers,
sondern die Interpretationsleistung des Musikanten bzw. die
Fixierungsleistung des Tonträgerherstellers. Die GEMA schützt
also die Rechte an der Komposition eines Liedes, die GVL die Rechte an
der konkreten Einspielung eines Liedes durch bestimmte Musiker. Diese
Unterscheidung ist im Bereich der Klassik leichter nachvollziehbar, als
im Bereich Rock / Pop / Elektronische Musik, wo sich die Komposition oft
nur schwer von der konkreten Einspielung trennen läßt, da die
Noten nicht fixiert werden.
Wer eine bestimmte Tonträgeraufnahme in der Öffentlichkeit
abspielt, nutzt sowohl GEMA-Material als gleichzeitig auch Material der
GVL. Die GEMA nimmt bei der öffentlichen Wiedergabe von
Rundfunksendungen und Tonträgern das Inkasso für die GVL wahr.
Praktisch geschieht dies, indem auf die GEMA-Gebühren ein Aufschlag
in Höhe von 20% bzw. 26% erhoben wird.
Die VG Wort nimmt bestimmte Rechte an Sprachwerken treuhänderisch
für die Autoren wahr. Während der GEMA-Berechtigungsvertrag
auf eine weitgehende und umfassende Übertragung der Urheberrechte
an die GEMA abzielt, werden durch den Berechtigungsvertrag der VG Wort
nur einzelne Rechte (sog. “Zweitrechte”) übertragen,
die der Urheber selbst nicht wahrnehmen kann, jedoch nicht das
Veröffentlichungsrecht an sich. Die Urheberrechte von Textdichtern
werden nicht durch die VG Wort, sondern durch die GEMA wahrgenommen.
Auch die VG Wort hat der GEMA das Inkasso für bestimmte, eng
begrenzte Verwertungsformen übertragen.
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