Informationen zum GEMA-Recht

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow & Ulbricht, Hamburg, allgemeine Informationen zum GEMA-Recht an.



Das GEMA-Recht
Die Kanzlei

Wer ist die GVL? Und was ist die VG Wort?

Die GVL nimmt die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller wahr. Bei diesen Rechten handelt es sich nicht um Urheberrechte, sondern um Leistungsschutzrechte: Geschützt wird nicht die schöpferisch-kompositorische Leistung des Urhebers, sondern die Interpretationsleistung des Musikanten bzw. die Fixierungsleistung des Tonträgerherstellers. Die GEMA schützt also die Rechte an der Komposition eines Liedes, die GVL die Rechte an der konkreten Einspielung eines Liedes durch bestimmte Musiker. Diese Unterscheidung ist im Bereich der Klassik leichter nachvollziehbar, als im Bereich Rock / Pop / Elektronische Musik, wo sich die Komposition oft nur schwer von der konkreten Einspielung trennen läßt, da die Noten nicht fixiert werden.

Wer eine bestimmte Tonträgeraufnahme in der Öffentlichkeit abspielt, nutzt sowohl GEMA-Material als gleichzeitig auch Material der GVL. Die GEMA nimmt bei der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen und Tonträgern das Inkasso für die GVL wahr. Praktisch geschieht dies, indem auf die GEMA-Gebühren ein Aufschlag in Höhe von 20% bzw. 26% erhoben wird.

Die VG Wort nimmt bestimmte Rechte an Sprachwerken treuhänderisch für die Autoren wahr. Während der GEMA-Berechtigungsvertrag auf eine weitgehende und umfassende Übertragung der Urheberrechte an die GEMA abzielt, werden durch den Berechtigungsvertrag der VG Wort nur einzelne Rechte (sog. “Zweitrechte”) übertragen, die der Urheber selbst nicht wahrnehmen kann, jedoch nicht das Veröffentlichungsrecht an sich. Die Urheberrechte von Textdichtern werden nicht durch die VG Wort, sondern durch die GEMA wahrgenommen. Auch die VG Wort hat der GEMA das Inkasso für bestimmte, eng begrenzte Verwertungsformen übertragen.

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Das GEMA-Recht wird schwerpunktmäßig von der Michow & Ulbricht behandelt.

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