Wie kann ich feststellen, ob ein bestimmtes Musikwerk zum
GEMA-Repertoire gehört oder “gemafrei” ist?
Jeder Urheber, der Mitglied der GEMA wird, schließt mit dieser
einen Berechtigungsvertrag ab, wonach er der GEMA so gut wie alle ihm
zustehenden Urheberrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung
überträgt. Wenn ein Urheber GEMA-Mitglied oder Mitglied einer
ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, wird im Regelfall davon
auszugehen sein, dass alle seine Werke oder zumindest der Großteil
zum GEMA-Repertoire gehört. Die Verwertungsgesellschaften weltweit
sind durch sog. Gegenseitigkeitsverträge verbunden, wonach jede
Verwertungsgesellschaft für ihr Territorium die Rechte aller
anderen Verwertungsgesellschaften wahrnimmt. Deshalb gehören z. B.
auch die Songs englischer oder amerikanischer Komponisten zum
GEMA-Repertoire
Gemäß § 10 WahrnG sind die Verwertungsgesellschaften
verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft
darüber zu geben, ob ein bestimmtes Werk zum GEMA-Reportoire
gehört. Hierfür verlangt die GEMA eine (geringe)
Bearbeitungsgebühr. Es gibt auch eine (kostenpflichtige) Datenbank
zum Online-Rechteclearing unter der Adresse https://online.gema.de/werke/search.faces.
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