Informationen zum GEMA-Recht

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow & Ulbricht, Hamburg, allgemeine Informationen zum GEMA-Recht an.



Das GEMA-Recht
Die Kanzlei

Muss ich die GEMA davon informieren, dass ich eine Veranstaltung durchführen will?

Gemäß § 13a Wahrnehmungsgesetz muß der Veranstalter vorab die GEMA informieren, wenn auf der Veranstaltung GEMA-Kompositionen live oder vom Band gespielt werden. Nach der Veranstaltung muß der Veranstalter der GEMA eine Liste übersenden, aus der hervor geht, welche Werke live gespielt wurden. Die hierfür erforderlichen Formulare finden Sie unter:
   www.gema.de/kunden/direktion_aussendienst/formulare/

Vorsicht: Wird eine Veranstaltung nicht vorab angemeldet, verdoppeln sich die GEMA-Gebühren.

Für Veranstaltungen, auf denen Musik live oder vom Tonträger gespielt wird, gilt: Es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass die dort gespielte Musik aus dem GEMA-Repertoire stammt. Das heißt: Der Veranstalter muß im Zweifelsfall beweisen, dass das nicht so ist.

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Das GEMA-Recht wird schwerpunktmäßig von der Michow & Ulbricht behandelt.

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