Muss ich die GEMA davon informieren, dass ich eine Veranstaltung
durchführen will?
Gemäß § 13a Wahrnehmungsgesetz muß der Veranstalter vorab
die GEMA informieren, wenn auf der Veranstaltung GEMA-Kompositionen live oder
vom Band gespielt werden. Nach der Veranstaltung muß der Veranstalter der
GEMA eine Liste übersenden, aus der hervor geht, welche Werke live gespielt
wurden. Die hierfür erforderlichen Formulare finden Sie unter:
www.gema.de/kunden/direktion_aussendienst/formulare/
Vorsicht: Wird eine Veranstaltung nicht vorab angemeldet, verdoppeln sich
die GEMA-Gebühren.
Für Veranstaltungen, auf denen Musik live oder vom Tonträger gespielt
wird, gilt: Es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass die dort gespielte Musik
aus dem GEMA-Repertoire stammt. Das heißt: Der Veranstalter muß im
Zweifelsfall beweisen, dass das nicht so ist.
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